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Klimmt: Auf die Verkehrsteilnehmer kommen im Februar 2001 wichtige neue Straßenverkehrsregeln zu

Bundesrat verabschiedet Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung


"Mit den Neuerungen wird ein wesentlicher Beitrag zu mehr Sicherheit auf
unseren Straßen geleistet", erklärte der Bundesminister für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen, Reinhard Klimmt, anlässlich der Zustimmung des
Bundesrates zur Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung. Den Städten und
Gemeinden werden u.a. größere Spielräume bei der Anordnung von Tempo
30-Zonen in geschlossenen Ortschaften eröffnet, und die Handy-Benutzung
für den Fahrzeugführer wird reglementiert. Die Neuerungen treten am 1.
Februar 2001 in Kraft. Im Zentrum der Novelle steht die Neuregelung der
Tempo 30-Zonen. Die Möglichkeit, abseits der Hauptverkehrsstraßen Tempo
30-Zonen einzurichten, wird wesentlich erleichtert. Zugleich werden im
Interesse der Verkehrs- und Rechtssicherheit eindeutige Anforderungen an
die Straßen, die von der Zonen-Anordnung umfasst werden können,
geregelt. Dies sind u.a.: Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf
Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen)
noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. An Kreuzungen
und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel
"rechts vor links" gelten. Fußgängerampeln in Tempo 30-Zonen bleiben
auch künftig erlaubt. Lichtzeichen an Kreuzungen und Einmündungen sind
hingegen nicht mehr zulässig. Um zu verhindern, dass auf Grund der
Neuregelung heute schon vorhandene Tempo 30-Zonen wegen
Lichtzeichenanlagen zum Schutze der Fußgänger auch an Kreuzungen und
Einmündungen aufgehoben oder mit erheblichem finanziellem Aufwand
geändert werden müssten, wird zugleich geregelt, dass solche vor dem 1.
November 2000 angeordnete Zonen zulässig bleiben. Klimmt: "Wir konnten
mittlerweile mehr als 10 Jahre durchweg positive Erfahrungen mit der
Anordnung von Tempo 30-Zonen gewinnen. Deshalb tragen wir dem Wunsch der
Kommunen nach Reduzierung des bislang hohen Anforderungsniveaus für die
Einrichtung von Tempo 30-Zonen Rechnung und lösen damit eine Zusage aus
der Koalitionsvereinbarung der die Bundesregierung tragenden Parteien
ein. Ich bin zuversichtlich, dass die Straßenverkehrsbehörden in
Zusammenarbeit mit den Kommunen den erweiterten Spielraum auch nutzen
werden, so dass der Anteil des innerörtlichen Straßennetzes, auf dem die
zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist, gegenüber
dem Anteil, der mit höchstens 50 km/h befahren werden darf, künftig
überwiegen kann." Einen weiteren Schwerpunkt der Novelle bildet das
Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung
durch den Fahrzeugführer. Das Verbot gilt nicht für den Fall des
Fahrzeugstillstandes, zusätzlich muss bei Kraftfahrzeugen der Motor
ausgeschaltet sein. Damit bleibt beispielsweise in einem Stau, in dem
sich nichts mehr bewegt und der Motor ausgestellt ist, wie bisher die
Benutzung ohne Freisprecheinrichtung erlaubt. In Fällen, in denen der
Verkehr nach kurzem Stillstand schnell wieder fließen kann, muss man
sich künftig aber daran gewöhnen, dass man das Handy oder den Hörer des
Autotelefons nicht aufnehmen darf. Dazu gehören z.B. der
Stop-and-go-Verkehr und das Halten an einer roten Ampel. Klimmt: "Die
Benutzung von Handys im Auto ist ein Bereich, auf den wir reagieren
mussten. Oft wird seitens des Gesetzgebers an die Vernunft der
Verkehrsteilnehmer appelliert, um allzu viele und strikte
Reglementierungen zu vermeiden. Leider nutzen Verkehrsteilnehmer
vorhandene Freiräume manchmal aus, so dass letztendlich doch Verbote
oder Einschränkungen erforderlich sind. 20 Todesfälle, 100 Schwer- und
450 Leichtverletzte waren schon im Jahr 1996 dem Telefonieren am Steuer
mitursächlich zuzurechnen. Seit dem haben wir einen enormen Anstieg der
Nutzung von Handys im Straßenverkehr beobachtet. Mittlerweile dürfte es
in Deutschland weit über 20 Mio., vielleicht sogar schon 30 Mio.
Handy-Besitzer geben. Durch die getroffene Bestimmung wird klar: Beim
Autofahren gehören beide Hände grundsätzlich ans Steuer und die Augen
auf die Straße. Die neue Regelung ist nur eine kleine Unbequemlichkeit
für den Einzelnen, aber ein großer Gewinn an Sicherheit für uns alle."
Schließlich ist auf die neue Vorschrift zum Verhalten in bestimmten
Kreisverkehren und die Einführung der "blauen Ronde mit drei gekrümmten
weißen Pfeilen entgegen dem Uhrzeigersinn" als neues Vorschriftzeichen
für den Kreisverkehr hinzuweisen. Die Kombination des neuen Zeichens 215
(Kreisverkehr) mit dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) an allen
Einmündungen des Kreisverkehrs zeigt künftig die Geltung besonderer
Verkehrsregeln wie die Vorfahrt für den Verkehr auf der Kreisbahn an. An
solchen Kreisverkehren darf bei der Einfahrt auch nicht mehr "geblinkt"
werden. Bei der Ausfahrt muss der Fahrtrichtungsanzeiger aber weiterhin
betätigt werden. Klimmt: "Die Erfahrungen mit neu eingerichteten
Kreisverkehrsplätzen haben gezeigt, dass diese Knotenpunktform bis zu
bestimmten Einsatzgrenzen vorteilhaft ist. Sicherheit und
Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs hängen aber wesentlich vom
richtigen "Blink-Verhalten" der Kraftfahrer ab. Deshalb gilt, wenn Sie
die Kombination der Zeichen 215 (Kreisverkehr) und 205 (Vorfahrt
gewähren!) an der Einfahrt in den Kreisverkehr sehen: Bei der Einfahrt
nie, bei der Ausfahrt immer blinken."

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Datum:10.11.2000
Quelle:Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
ID:146

 

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