Wer Änderungen am Fahrwerk seines Motorrades plant, den weist Dekra-Motorradexperte Stephan Dobler auf einen unumstößlichen Fakt hin: "Jede Veränderung am Fahrwerk bedarf grundsätzlich einer Änderungsabnahme nach der Straßenverkehrs-
zulassungsordnung."
Zur Änderungsabnahme ist nach StVZO-Paragraph 19.3 immer ein Teilegutachten, eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), eine Allgemeine Betriebsgenehmigung (ABG) oder eine EU-Betriebserlaubnis vorzulegen. Ist keines der genannten Prüfzeugnisse vorhanden, dann ist eine Einzelabnahme nach StVZO Paragraph 21 bei einer der zuständigen Technischen Prüfstellen nötig.
Für Dipl.-Ing. Dobler sollte die Triebfeder zu Änderungen am Fahrwerk immer eine Verbesserung des Fahrverhaltens sein. "Selbstredend versteht jeder Motorradfahrer darunter etwas anderes. Beispielsweise will einer Unruhen aus dem Fahrwerk eliminieren, ein anderer eine sportlich straffe Abstimmung finden oder eine komfortablere für den Solobetrieb erreichen, die ebenso sozius- wie auch gepäcktauglich sein soll."