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Reisen in die neuen Mitgliedsstaaten vorgeschrieben

EU-Erweiterung: Keine Grüne Karte auf Reisen in die neuen Mitgliedsstaaten
vorgeschrieben – Versicherer empfehlen Mitnahme – Bei Unfällen vereinfachte
Schadenabwicklung

Autofahrer, die in die neuen EU-Länder fahren, benötigen nach Auskunft des
Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) keine grüne Versicherungskarte. Für alle EU-Mitgliedsstaaten gilt als
Versicherungsnachweis das Autokennzeichen. Bislang hatten einige der Beitrittskandidaten die Grüne Karte verlangt und drastische Strafen
kassiert, falls diese nicht vorgelegt werden konnte. Die Deutschen
Versicherer empfehlen dennoch die Grüne Karte auf Reisen ins Ausland
mitzuführen. Sie ist kostenlos beim eigenen Kfz-Versicherer erhältlich und
meist mehrere Jahre gültig.

Für die Neumitglieder der EU gilt auch die so genannte 4. KH
(Kraftfahrthaftpflicht)-Richtlinie, die die Schadenabwicklung zwischen
Unfallbeteiligten der Europäischen Union vereinfacht. Jeder Versicherer in
Europa muss in jedem Mitgliedsland Schadenregulierungsbeauftragte benennen.
Im Klartext: Wer zum Beispiel in Polen Opfer eines Verkehrsunfalls ist, kann
sich in Deutschland an den Beauftragten der polnischen Versicherung wenden.
Wer das ist, erfährt der Geschädigte von der nationalen Auskunftsstelle, in
Deutschland dem Zentralruf der Autoversicherer, der unter der Nummer
0180-25026 ( www.zentralruf.de) erreichbar ist.

Reagiert der Regulierungsbeauftragte innerhalb von drei Monaten nicht oder
nicht angemessen, kann sich der Geschädigte an die nationale
Entschädigungsstelle wenden. In Deutschland ist dies der Verein
Verkehrsopferhilfe in Hamburg (
www.verkehrsopferhilfe.de). Die Entschädigungsstelle ist auch zuständig,
wenn der ausländische Versicherer (noch) keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen müssen in den neuen Beitrittsländern mindestens den Deckungssummen der Zweiten
Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinie von 1983 entsprechen (Personenschaden
350.000 €, Sachschaden 100.000 € oder pauschal 600.000 € für alle Personen
und Sachschäden pro Unfall). Insofern sind eine Vollkaskoversicherung für
das Fahrzeug und eine Private Unfallversicherung für die Mitreisenden zu empfehlen. Beim Schadenersatz gelten weiterhin die einzelnen nationalen
rechtlichen Regelungen.

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Datum:23.04.2004
Quelle:Versicherung und Verkehr
ID:1878

 

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