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Handyverbot im Auto
ADAC-Tipps für Mobiltelefonierer

Hände weg vom Handy, das schreibt ab 1. Februar 2001 die Straßenverkehrsordnung allen Fahrzeuglenkern verbindlich vor. Der Griff zum Mobiltelefon ist verboten, wenn das Fahrzeug rollt oder der Motor läuft. Wer dennoch telefonieren muss, braucht eine Freisprecheinrichtung. Doch was müssen Handy-Nutzer sonst noch beachten? Der ADAC hat die wichtigsten Tipps zusammengestellt:

-Niemals bei starkem Verkehr, hohem Tempo, schlechter Sicht, schlechtem Straßenzustand oder in Baustellenbereichen telefonieren. Autofahren erfordert die volle Aufmerksamkeit - wer nebenher angeregt plaudert, riskiert Kopf und Kragen.

-Das Telefon gehört auch bei kurzem Stillstand an einer roten Ampel oder bei Stop-and-go nicht in die Hand.

-Zum Anrufen einen Parkplatz ansteuern. Wer bei Tempo 120 telefoniert, vollführt pro Sekunde Ablenkung 33 Meter "Blindflug".

-Klingelt das Handy im Auto, ruhig die Mobilbox anspringen lassen. Jedes Mobiltelefon hat einen Anrufbeantworter.

-Rücksicht nehmen müssen auch Anrufer. Also: zuerst fragen, ob der Gesprächspartner gerade Auto fährt und Rückruf vereinbaren.

-Zum Freisprechen im Auto eignen sich Festeinbauten (teuer) am besten oder wenigstens die preiswerteren Plug-and-play-Anlagen. Auch erlaubt, aber nicht autotauglich: der "Knopf im Ohr".

-Das Handy sollte an eine Außenantenne angeschlossen sein. Sie sichert die beste Empfangsqualität und leitet Funkwellen ab

-Jede Freisprecheinrichtung sollte eine "e..."-Kennzeichnung ("e1") haben. Das Prüfzeichen "CE" allein reicht spätestens ab 1. Oktober 2002 nach einer Übergangsfrist nicht mehr aus.

-Wer gegen das Handy-Verbot verstößt, wird ab 1. April mit 60 Mark zur Kasse gebeten. Außerdem kann nach Unfällen die Kasko-Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit die Zahlung verweigern.

Das Handy im Auto hat sich oft genug als Lebensretter bewährt. Daher sollte man wissen: Unter 112 ist deutschlandweit die Unfallrettung mobil erreichbar. Bei einer Panne lautet die wichtigste Nummer 22 22 22 (sechsmal die Zwo). Hier können Mobiltelefonierer rund um die Uhr die Gelben Engel vom ADAC alarmieren.

Die 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vor-schriften (33. ÄndStVR) vom 11. Dezember 2000 ergänzt die Straßenverkehrsordnung in puncto Handy um folgenden Wortlaut: "Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil-oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Mobil-telefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist." StVO, § 23 (1a)

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Datum:29.01.2001
Quelle:ADAC
ID:251

 

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