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Richter demontieren alte Geschwindigkeitsschilder

Stuttgart (ACE) 15.06.2001 - Behördlich angeordnete
Geschwindigkeitsbeschränkungen müssen laut ACE Auto Club Europa nur noch
dann beachtet werden, wenn das dafür vorgesehene Verkehrszeichen der
Straßenverkehrsordnung in seiner gültigen Fassung entspricht.
Geschwindigkeitsschilder, die mit dem inzwischen offiziell weggefallenen
Zusatz "km" versehen sind, entfalten für Kraftfahrer daher keine
Verbotswirkung mehr. Zu diesem Fazit gelangte das Oberlandesgericht
Stuttgart in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen 5 Ss
348/2000).

Nach ACE-Angaben stützten sich die Richter bei ihrem Urteil auf die
begrenzte Geltungsdauer des fraglichen Verkehrszeichens. Das zuständige
Ministerium habe in einem Runderlass selbst die Auffassung vertreten, dass
die alte Beschilderung zur Tempobegrenzung nach dem 31.12.1998 für
Verkehrsteilnehmer "unbeachtlich" ist. Insofern spiele auch die Frage keine
Rolle, ob geringfügige Abweichungen von der vorgeschriebenen Ausgestaltung
generell zur Ungültigkeit von Verkehrszeichen führt.

Im konkreten Fall musste ein vermeintlicher Geschwindigkeitssünder keine
Strafe zahlen. Ihm war vorgehalten worden innerorts das Tempo von 30 km/h
missachtet zu haben. Die Geschwindigkeitsbeschränkung war allerdings mit dem alten und damit falschen Schild ("km"- Zusatz) vorgeschrieben worden. Mit gemessenem Tempo von 42 km/h hatte sich der Fahrer also korrekt verhalten.

Der ACE forderte die Straßenverkehrsbehörden auf, ihre Beschilderung
flächendeckend auf den aktuellen Stand zu bringen, um so mehr
Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der ACE schätzt, dass beispielsweise die
seit 01. Februar 2001 für Kreisverkehre vorgeschriebene neue Beschilderung
in über 80 Prozent der Fälle noch nicht umgesetzt wurde. Während von
Verkehrsteilnehmern erwartet werde, dass sie zu einem Stichtag ihr Verhalten neu eingeführten Verkehrsvorschriften anpassten, dürften staatliche Behörden bei der Beschilderung offenbar schlampig und nachlässig verfahren.

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Datum:16.06.2001
Quelle:ACE Auto Club Europa
ID:430

 

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