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Urteil: Gericht sanktioniert fragwürdige Polizeipraxis

180/01 11. Juni 2001
Maximilian Maurer


Um einen Temposünder leichter ermitteln zu können, ist es gängige Praxis der Ordnungshüter, vorliegende Messfotos mit den bei der Meldebehörde
hinterlegten Passbildern zu vergleichen. Ein in der Sache geständiger
Autofahrer und Rechtsanwalt wollte darin einen Verstoß gegen das
Personalausweisgesetz erkennen und forderte deshalb für sich einen
Freispruch.

Wie der ADAC meldet, hat jedoch das Amtsgericht Schleiden (AZ: 13 OWi - 61
Js 1427/00 - 110/00 vom 25.10.2000) in einem Urteil die Maßnahme der Polizei gerechtfertigt und ein Verwertungsverbot verneint. Das Gericht ging in seiner Urteilsbegründung sogar so weit, dass die Polizei den Abgleich der Bilder auch dann hätte vornehmen dürfen, wenn sie damit gegen das Personalausweisgesetz verstoßen hätte.

Ein solcher Verfahrensfehler würde nach Ansicht des Gerichts nicht so schwer wiegen, dass das Strafverfolgungsinteresse des Staates dahinter zurücktreten müsste. Würde man nämlich auf die Schützenhilfe der Meldebehörden verzichten, hätte die Polizei nur die Möglichkeit den Verkehrssünder persönlich aufzusuchen um sich von der Identität des Fahrers zu überzeugen.
Dieser Aufwand ist jedoch angesichts chronisch unterbesetzter
Polizeibehörden kaum zu bewältigen. Es bestünde die Gefahr, dass
Verkehrssünder, die sich im Anhörungsbogen nicht zur Sache äußern, nicht zur Verantwortung gezogen werden könnten. Das ausführliche Urteil wurde in der Rechtszeitschrift des ADAC, DAR 2001, S. 232 veröffentlicht.

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Datum:12.06.2001
Quelle:ADAC
ID:435

 

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