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Mobiles Halteverbot gilt auch für Urlauber

Stuttgart (ACE) 22.06.2001 - Vor einer möglicherweise bösen Überraschung
warnt der ACE Auto Club Europa zurückkehrende Urlauber.

Auch wer sein Fahrzeug zunächst erlaubt parke, müsse die Abschleppkosten
tragen, wenn während seiner Urlaubsabwesenheit eine Halteverbotszone durch
mobile Verkehrszeichen eingerichtet wird. Eine solche Beschilderung ist zum
Beispiel anlässlich von Umzügen und Straßenbaumaßnahmen üblich.

Wie der ACE erläuterte, dürfen Verkehrsteilnehmer nicht darauf vertrauen,
dass ein erlaubtes Parken noch mehr als 3 Tage nach Aufstellung von mobilen
Halteverbotsschildern zulässig ist. Eine "Vorlaufzeit" von 72 Stunden ist
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als
ausreichend anzusehen. Prinzipiell, so der ACE weiter, müsse der Kraftfahrer Vorsorge für den Fall treffen, dass es zu einer Änderung der
Verkehrsrechtslage kommt. Geschieht dies nicht, kann das Fahrzeug - etwa
wegen Behinderung - auf behördliche Anordnung hin abgeschleppt bzw.
umgesetzt werden. Die dabei entstehenden Kosten können dann dem
Fahrzeugbesitzer auferlegt werden, teilte der Club unter Hinweis auf ein
Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin mit (VG/ 9A467.98). Der ACE rät, sich im Zweifel bei der örtlichen Verkehrsbehörde zu erkundigen, ob eine Änderung der Beschilderung vorgesehen ist.

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Datum:22.06.2001
Quelle:ACE Auto Club Europa
ID:452

 

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