Stuttgart (ACE) 22.06.2001 - Vor einer möglicherweise bösen Überraschung warnt der ACE Auto Club Europa zurückkehrende Urlauber.
Auch wer sein Fahrzeug zunächst erlaubt parke, müsse die Abschleppkosten tragen, wenn während seiner Urlaubsabwesenheit eine Halteverbotszone durch mobile Verkehrszeichen eingerichtet wird. Eine solche Beschilderung ist zum Beispiel anlässlich von Umzügen und Straßenbaumaßnahmen üblich.
Wie der ACE erläuterte, dürfen Verkehrsteilnehmer nicht darauf vertrauen, dass ein erlaubtes Parken noch mehr als 3 Tage nach Aufstellung von mobilen Halteverbotsschildern zulässig ist. Eine "Vorlaufzeit" von 72 Stunden ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als ausreichend anzusehen. Prinzipiell, so der ACE weiter, müsse der Kraftfahrer Vorsorge für den Fall treffen, dass es zu einer Änderung der Verkehrsrechtslage kommt. Geschieht dies nicht, kann das Fahrzeug - etwa wegen Behinderung - auf behördliche Anordnung hin abgeschleppt bzw. umgesetzt werden. Die dabei entstehenden Kosten können dann dem Fahrzeugbesitzer auferlegt werden, teilte der Club unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin mit (VG/ 9A467.98). Der ACE rät, sich im Zweifel bei der örtlichen Verkehrsbehörde zu erkundigen, ob eine Änderung der Beschilderung vorgesehen ist.