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ARAL und weitere Mineralölgesellschaften punkten im Kartellamtsverfahren Bochum, 21. September 2000 - Am 9. August 2000 hatte das Bundeskartellamt den Mineralölgesellschaften Aral, BP, DEA, Elf, Esso und Shell mit sofortiger Wirkung untersagt, bei der Belieferung von mittelständischen Tankstellenbetreibern Preise zu fordern, die über den Endverbraucherpreisen an ihren Tankstellen liegen. Mit der Verfügung stellte das Bundeskartellamt die betroffenen Unternehmen vor die ausdrückliche Wahl, die Tankstellenpreise zu erhöhen oder die Abgabepreise ab Raffinerie oder Lager zu Gunsten unmittelbarer Konkurrenten zu senken. Direkt nach Bekanntgabe hatte Aral rechtliche Schritte angekündigt. Das Unternehmen legte Beschwerde gegen die Verfügung ein und stellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (= Aussetzung der sofortigen Vollziehung).
<<<< >>>> [1] Datum:21.09.2000
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