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ARAL und weitere Mineralölgesellschaften punkten im Kartellamtsverfahren

Bochum, 21. September 2000 - Am 9. August 2000 hatte das Bundeskartellamt den Mineralölgesellschaften Aral, BP, DEA, Elf, Esso und Shell mit sofortiger Wirkung untersagt, bei der Belieferung von mittelständischen Tankstellenbetreibern Preise zu fordern, die über den Endverbraucherpreisen an ihren Tankstellen liegen. Mit der Verfügung stellte das Bundeskartellamt die betroffenen Unternehmen vor die ausdrückliche Wahl, die Tankstellenpreise zu erhöhen oder die Abgabepreise ab Raffinerie oder Lager zu Gunsten unmittelbarer Konkurrenten zu senken. Direkt nach Bekanntgabe hatte Aral rechtliche Schritte angekündigt. Das Unternehmen legte Beschwerde gegen die Verfügung ein und stellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (= Aussetzung der sofortigen Vollziehung).

Im letztgenannten Punkt hat das OLG Düsseldorf gestern vorläufig die so-fortige Vollziehung der Verfügung des Bundeskartellamtes gegen die sechs Mineralölgesellschaften ausgesetzt. Damit findet die Verfügung vorerst keine Anwendung. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass es ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung habe. Aral wertet diese Entscheidung als ersten Erfolg in der Auseinandersetzung. Sie hat von Anfang an die Verfügung als rechtswidrig und nicht praktikabel angesehen. Mit Zuversicht sieht das Unternehmen nun dem weiteren Verfahren entgegen.




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Datum:21.09.2000
Quelle:ARAL
ID:92

 

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