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Drogen am Steuern

Kein Freibrief für Kiffer

Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Haschischkonsumenten darf nach Ansicht des ADAC nicht als Freibrief verstanden werden. Wer sich nach dem Genuss berauschender Mittel ans Steuer setzt, riskiert auch künftig seinen Führerschein.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung (1 BvR 2652/03) vom Januar 2005 ausdrücklich bestätigt, dass das absolute Drogenverbot für den Fahrer von Kraftfahrzeugen im Einklang mit dem Grundgesetz steht. Allerdings reicht der Nachweis geringster Mengen noch nicht aus, um eine Geldbuße sowie ein Fahrverbot zu verhängen. Die Menge der im Blut festgestellten Substanzen muss groß genug sein, um eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und damit eine Gefahr für die Verkehrssicherheit zumindest möglich erscheinen lassen.

Der Gesetzgeber ging bei der Einführung des Drogenverbotes am Steuer 1998 davon aus, dass der Betroffene so lange unter der Wirkung von Drogen steht, wie sie im Blut nachgewiesen werden können. Heute sind sich die Experten einig, dass erst beim Nachweis von mindestens 1ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Hauptwirkstoff von Cannabis, die Fahrtüchtigkeit durch das "Kiffen" beeinträchtigt wird. Im zugrunde liegenden Fall war bei einem Autofahrer, der 16 Stunden vor Fahrtantritt Cannabis konsumiert hatte, THC in einer Konzentration von unter 0,5 ng/ml festgestellt worden. Daher hat das Bundesverfassungsgericht in diesem seltenen Ausnahmefall die bisherigen Entscheidungen aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen, da die Verurteilung unverhältnismäßig war und somit die Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 GG des Betroffenen verletzt wurden.

Der ADAC warnt in diesem Zusammenhang generell vor Fahrten nach Drogenkonsum: Ist es bereits bei Alkohol schwierig, die Grenzen der Fahrtüchtigkeit einzuschätzen, so erscheint dies bei Drogenkonsum ausgeschlossen. Erst nach einer Blutentnahme lässt sich feststellen, ob eine Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht. Außerdem können aus den Blutproben auch Stoffwechselprodukte ermittelt werden, die Hinweise auf die Konsumhäufigkeit liefern. Damit kann für die Führerscheinstelle schon ausreichen, den Führerschein allein wegen des erwiesenen Gewohnheitskonsums zu entziehen.

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Datum:21.01.2005
Quelle:ADAC e.V.
ID:2445

 

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